Kündigung & Räumungsklage – Ihre Rechte als Vermieter
Die Kündigung eines Mietverhältnisses gehört zu den rechtlich anspruchsvollsten Situationen im Vermieteralltag. Bereits kleine Formfehler können zur Unwirksamkeit führen – und das gesamte Verfahren von vorne beginnen lassen. Das VertragsWERK begleitet Sie rechtssicher von der Kündigung bis zur Zwangsräumung.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Als Vermieter benötigen Sie hierfür stets ein berechtigtes Interesse – pauschale Kündigungen ohne Grund sind unzulässig. Typische Kündigungsgründe sind Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzungen oder die geplante wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks.
Außerordentliche fristlose Kündigung
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Mieters kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist fristlos gekündigt werden (§ 543 BGB). Der häufigste Grund: Der Mieter ist mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug oder hat in zwei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als eine Monatsmiete nicht gezahlt.
-Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung:
- Erhebliche Beschädigung der Mietsache
- Unerlaubte Untervermietung
- Nachhaltiger Hausfriedensbruch
- Verwendung der Wohnung zu vertragswidrigen Zwecken
Wichtig: Bei Zahlungsverzug ist vor der fristlosen Kündigung in der Regel keine Abmahnung erforderlich – bei anderen Gründen hingegen schon. Eine fehlerhafte Kündigung kann das gesamte Verfahren gefährden.
Kündigung wegen Eigenbedarf
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, nahe Familienangehörige oder Personen seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Begründung im Kündigungsschreiben muss konkret und substantiiert sein – pauschale Behauptungen sind nicht ausreichend und führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Wird Eigenbedarf vorgetäuscht, drohen dem Vermieter erhebliche Schadensersatzansprüche des Mieters. Wir beraten Sie, wie Sie die Eigenbedarfskündigung rechtssicher formulieren und etwaige Widersprüche des Mieters abwehren.
Räumungsklage – wenn der Mieter nicht auszieht
Verlässt der Mieter nach einer wirksamen Kündigung die Wohnung nicht freiwillig, bleibt als letztes Mittel die Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht (§ 546 BGB). In unkomplizierten Fällen ist innerhalb von 6–12 Monaten ein vollstreckbares Räumungsurteil möglich.
Ablauf der Räumungsklage:
1. Wirksame Kündigung des Mietverhältnisses
2. Ablauf der Kündigungsfrist ohne freiwilligen Auszug
3. Einreichung der Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht
4. Zustellung der Klage an den Mieter (Stellungnahmefrist: 2 Wochen)
5. Mündliche Verhandlung (falls kein Versäumnisurteil)
6. Räumungsurteil mit Räumungsfrist (i. d. R. 2–4 Wochen)
7. Bei Nichtbefolgung: Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher
Mietrückstände gleichzeitig geltend machen
Neben dem Räumungsanspruch können ausstehende Mieten und Schadensersatzansprüche direkt im Rahmen der Räumungsklage geltend gemacht werden. So erhalten Sie im Erfolgsfall in einem Verfahren einen vollstreckbaren Titel für die Räumung und alle offenen Forderungen – das spart Zeit und Kosten.
Warum anwaltliche Begleitung entscheidend ist
Fehler bei der Kündigung – falsche Adressierung, unvollständige Begründung, verpasste Fristen, fehlende Unterschriften – führen zur Unwirksamkeit und können das Verfahren um viele Monate verzögern. Mit dem VertragsWERK an Ihrer Seite stellen wir sicher, dass jeder Schritt von Anfang an rechtssicher ist.